Energieausweis: Achtung! Seit dem 1. Dezember 2012 gilt das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz

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Was und wozu?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das die Gesamtenergie-Effizienz eines Gebäudes angibt. Der Energieausweis oder „Ausweis über die Gesamtenergie-Effizienz“ dient zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergie-Effizienz von Gebäuden („EU Gebäude-Richtlinie“), bzw. den daraus folgenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

Was ist drin?

Die Seite 1 des Energieausweises hat vier Faktoren zu enthalten, nämlich.

und zwar in einer Skala, gegliedert nach Effizienzklassen. Diese Skala umfasst 9 Stufen und reicht von der Klasse G (dem schlechtesten Wert) bis zum besten Wert, der Klasse A++.

Die Seite 2
hat die detaillierten Ergebnisdaten zu enthalten. Darüber hinaus sind

anzugeben.

Wofür?

Bei Neubauten muss ein Energieausweis erstellt werden, sofern die jeweils geltende Bauordnung dafür keine speziellen Ausnahmen vorsieht. Bei bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Nutzungsobjekten, Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten, sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten, Bauprojekten und Renovierungsobjekten wird ein Energieausweis benötigt, wenn diese verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen.

Wer?

Verkäufer, Vermieter und Verpächter, in eingeschränkter Form auch Immobilienmakler und -verwalter, sind verpflichtet, bei Verkauf/Vermietung/Verpachtung einen Energieausweis vorzulegen und bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien einzelne Inhalte des Energieausweises anzuführen.

Wann und wo?

Die Vorlagepflicht besteht bereits seit dem 1.1.2009. Ab dem 1. Dezember 2012 kommt die Anzeigepflicht in Druckwerken und elektronischen Medien dazu (10.1). Dazu ist ein nach den bisherigen Regelungen erstellter Energieausweis zu verwenden, der nicht älter als zehn Jahre ist.

Informationspflicht in Inseraten
In Immobilien-Inseraten (egal, ob gedruckt oder elektronisch übermittelt) müssen ab 1. Dezember 2012 der
- spezifische Heizwärmebedarf (HWB) und der
- Gesamtenergie-Effizienz-Faktor (fGEE) des Gebäudes/Nutzungsobjekts
enthalten sein.

Vorlage- und Aushändigungspflicht
Damit den Interessenten vergleichbare Angaben über den energetischen Normverbrauch aller Kauf-, Miet- und Pachtobjekte in Gebäuden zur Verfügung stehen, muss ein gültiger Energieausweis
- bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung
- von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Wohnung, Büro, Ladenlokal etc.)
- rechtzeitig vor einer Vertragserklärung des Interessenten dem Käufer/Mieter/Pächter vorgelegt und
- binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss
ausgehändigt werden.

Was, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?

Falls der Verkäufer/Vermieter/Verpächter keinen Energieausweis vorlegt, so gilt gemäß Gesetz automatisch zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergie-Effizienz als vereinbart.

Diese Rechtsfolgen können per Vertrag nicht ausgeschlossen werden: Weder die Vorlagepflicht, noch die Aushändigungspflicht, noch die Haftung des Erstellers für die Richtigkeit, noch die Folgen von Nichtvorlage oder Nichtaushändigung!

Der Käufer/Mieter/Pächter kann nach vergeblicher Aufforderung sein Recht auf Aushändigung des Energieausweises auch

Darüber hinaus werden sowohl Immobilien-Inserate ohne HWB und fGEE als auch die fehlende Vorlage oder fehlende Übergabe eines gültigen Energieausweises mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450,- bedroht.

Alternativen: Gesamtgebäude, Referenzobjekt

Falls nur ein Nutzungsobjekt verkauft/vermietet/verpachtet werden soll, so kann ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden: entweder über

Bei einem Einfamilienhaus genügt auch die Vorlage und Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergie-Effizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz aufgrund einer bestätigten (!) Ähnlichkeit in Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima.

Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht

Keine Ausnahmen gelten mehr für denkmalgeschützte Gebäude und Schutzzonen.

Dies ist nur ein geraffter Überblick über wesentliche Informationen zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012 (Ziffern in den Klammern sind die §§). Diese Informationen sollen und können jedoch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beratung durch einen Fachmann nicht ersetzen.

{Quelle: http://www.remax.at/Energieausweis)